Beihilfe

Richtlinien und Informationen zur Förderung von Maßnahmen

Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Weinsektor in der Fassung von 2015.

1. Anwendungsbereich

1.1 Der Deutsche Weinfonds hat gem. § 37 Abs. 1 WeinG die Aufgabe, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Deutsche Weinfonds gem. § 37 Abs. 2 WeinG der Deutschen Weininstitut GmbH (DWI) und der Deutschen Weinakademie GmbH (DWA) (nachfolgend auch als Durchführungsgesellschaften“ bezeichnet).

1.2 Diese Richtlinien regeln die Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 durch den deutschen Weinfonds mit Ausnahme der folgenden Bereiche:

   Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt die Förderung der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch Beschäftigte in Unternehmen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Weinsektor und zum Produkt Wein“ sowie die Förderung von Maßnahmen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung der Inanspruchnahme Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Weinsektor und zum Produkt Wein“.
   Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt ferner die Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen durch sog. „De-minimis“-Beihilfen.

1.3 Nach diesen Richtlinien können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) folgender Bereiche gefördert werden:

    Weinwirtschaft
    Handel und
    Gastronomie

1.4 Zweck der Förderung ist insbesondere: die Steigerung der Effizienz und Professionalität der Herstellung und Vermarktung von Wein und sonstigen weinwirtschaftlichen Erzeugnissen,

   die Erhöhung des Qualitätsniveaus von Wein und sonstiger weinwirtschaftlicher Erzeugnisse,
   der Steigerung der Wertschöpfung der Weinwirtschaft,
   die Erschließung neuer Märkte und Marktsegmente,
   die Vermittlung von speziellen Kenntnissen zu weinrelevanten Themen und Fragestellungen, z.B. zur Schaffung eines Bewusstsein für die Qualität und Vielfalt weinwirtschaftlicher Erzeugnisse und ernährungsphysiologischer Aspekten eines moderaten und verantwortungsvollen Weinkonsums

2. Rechtsgrundlagen, Freistellung

Rechtliche Grundlagen für die nach diesen Richtlinien gewährte Förderung sind:

   das Weingesetz (WeinG) in der jeweils aktuellen Fassung und
   die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1 ff.).

Diese Richtlinie ist nach der vorgenannten Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

3. Gegenstand der Förderung

3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und seiner Durchführungsgesellschaften durchgeführter Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen. Für diese Teilnahme gelten ergänzend die „Allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“.

3.2 Förderfähig sind dabei Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) und Informationsmaßnahmen. Die Förderung dient zur (anteiligen) Deckung der Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie Informationsmaßnahmen.

3.3 Nicht nach dieser Richtlinie förderfähig sind Maßnahmen, die den Anforderungen von Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht entsprechen.

4. Art und Höhe der Förderung

4.1 Die Förderung wird in Form einer Beteiligung an den förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme durch entsprechend kalkulierte Teilnahmegebühren, d.h. in Form einer subventionierten Dienstleistung, gewährt (vgl. Ziff. 5.4). Direkte Zuschüsse werden nicht gewährt.

4.2 Die maximale Höhe der Förderung beträgt 100 %.

5. Zuwendungsempfänger, Verfahren

5.1 Für eine Förderung kommen als Begünstigte nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der in Ziff. 1.3 genannten Wirtschaftsbereiche in Betracht.

5.2 Nicht antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Ebenfalls nicht antragsberechtig sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

5.3 Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass ab dem 1.7.2016 die Angaben nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden.

5.4 Die Förderung erfolgt durch verbindliche Anmeldung zu einer vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und/oder seinen Durchführungsgesellschaften veranstalteten Maßnahme und die Zulassung des/der Angemeldeten zu der Maßnahme zu Teilnahmegebühren, in denen die gewährte Förderung bereits berücksichtigt ist. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Maßnahme enthält zugleich den Förderungsantrag und muss daher mindestens die folgenden Angaben: enthalten (i) Name und Größe des Unternehmens, (ii) Beschreibung der Maßnahme einschließlich des Beginns und Abschlusses der Maßnahme; (iii) den Veranstaltungsort der Maßnahme; (iv) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten sowie (v) die Art und Höhe der Förderung. Für die Teilnahme gelten die „Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“ des Deutschen Weinfonds.

5.5 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Der Deutsche Weinfonds und seine Durchführungsgesellschaften entscheiden über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Weinsektor und zum Produkt Wein in der Fassung von 2015.

1. Anwendungsbereich

1.1 Der Deutsche Weinfonds hat gem. § 37 Abs. 1 WeinG die Aufgabe, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Deutsche Weinfonds gem. § 37 Abs. 2 WeinG der Deutschen Weininstitut GmbH (DWI) und der Deutschen Weinakademie GmbH (DWA) (nachfolgend auch als Durchführungsgesellschaften“ bezeichnet).

1.2 Diese Richtlinien regeln die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch den deutschen Weinfonds mit Ausnahme der folgenden Bereiche:

  • Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Weinsektor und zum Produkt Wein“ sowie die Förderung von Maßnahmen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung der Inanspruchnahme von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Weinsektor“ .
  • Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt ferner die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch sog. „De-minimis“-Beihilfen.
  • Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt schließlich die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, die keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wie die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Schulbildung.

1.3 Nach diesen allgemeinen Grundsätzen können Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte in Unternehmen folgender Bereiche gefördert werden:

  • Weinwirtschaft,
  • Handel,
  • Gastronomie,
  • Schulsektor und
  •  Gesundheitswesen (z.B. Ärzte und Ernährungsberater)

1.4 Zweck der Förderung ist die Verbesserung der beruflichen Qualifikation der Beschäftigten in den förderfähigen Wirtschaftsbereichen durch Vermittlung von speziellen Kenntnissen zu weinrelevanten Themen und Fragestellungen, insbesondere

  • zur Steigerung der Effizienz und Professionalität der Herstellung und Vermarktung von Wein,
  • zur Vermittlung der und Schaffung eines Bewusstsein für die Qualität und Vielfalt weinwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie
  • zu ernährungsphysiologischen Aspekten des Weinkonsums sowie
  • zur Förderung eines verantwortungsvollen und moderaten Weinkonsums, um Alkoholmissbrauch vorzubeugen und seine Schäden zu vermindern

2. Rechtsgrundlagen, Freistellung

Rechtliche Grundlagen für die nach diesen Richtlinien gewährte Förderung sind:

  • das Weingesetz (WeinG) in der jeweils aktuellen Fassung und
  • die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1 ff.).

Diese Richtlinie ist nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

3. Gegenstand der Förderung

3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und seiner Durchführungsgesellschaften veranstalteten allgemeinen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

3.2 Nicht nach diesen Richtlinien förderfähig sind Maßnahmen, die den Anforderungen von Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) nicht entsprechen.

4. Art und Höhe der Förderung

4.1 Die Förderung wird in Form einer Beteiligung an den förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme durch entsprechend kalkulierte Teilnahmegebühren, d.h. in Form einer subventionierten Dienstleistung, gewährt (vgl. Ziff. 5.4). Direkte Zuschüsse werden nicht gewährt.

4.2 Förderfähig sind:

  • a. die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
  • b. die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern, z. B. direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden. Unterbringungskosten sind nicht beihilfefähig;
  • c. Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen.

4.3 Die maximale Höhe der Förderung beträgt 50% der förderfähigen Kosten. Für Teilnehmer, die in kleinen und mittleren Unternehmen i.S.d. Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) beschäftigt sind, kann bei bestimmten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen die maximale Förderhöhe um 10 % erhöht werden.

5. Zuwendungsempfänger, Verfahren

5.1 Begünstigte sind Teilnehmer/innen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. mittelbar die Unternehmen, bei denen die Teilnehmer/innen beschäftigt sind.

5.2 Nicht förderberechtigt sind Unternehmen und Beschäftigte in Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Ebenfalls nicht antragsberechtig sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

5.3 Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass ab dem 1.7.2016 die Angaben nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden.

5.4 Die Förderung erfolgt durch verbindliche Anmeldung zu einer vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und/oder seiner Durchführungsgesellschaften veranstalteten Aus- und Fortbildungsmaßnahme und die Zulassung des Angemeldeten zu der Maßnahme zu Teilnahmegebühren, in denen die gewährte Förderung bereits berücksichtigt ist. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Maßnahme enthält zugleich den Förderungsantrag und muss daher mindestens die folgenden Angaben: enthalten (i) Name und Größe des Unternehmens, (ii) Beschreibung der Maßnahme einschließlich des Beginns und Abschlusses der Maßnahme; (iii) den Veranstaltungsort der Maßnahme; (iv) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten sowie (v) die Art und Höhe der Förderung. Für die Teilnahme gelten die „Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“ des Deutschen Weinfonds.

5.5 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Der Deutsche Weinfonds und seine Durchführungsgesellschaften entscheiden über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Weinsektor und zum Produkt Wein in der Fassung von 2015. 

1. Anwendungsbereich

1.1 Der Deutsche Weinfonds hat gem. § 37 Abs. 1 WeinG die Aufgabe, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Deutsche Weinfonds gem. § 37 Abs. 2 WeinG der Deutschen Weininstitut GmbH (DWI) und der Deutschen Weinakademie GmbH (DWA) (nachfolgend auch als Durchführungsgesellschaften“ bezeichnet).

1.2 Diese Richtlinien regeln die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 durch den deutschen Weinfonds mit Ausnahme der folgenden Bereiche:

  • Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt die Förderung der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch Beschäftigte in Unternehmen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Weinsektor und zum Produkt Wein“ sowie die Förderung von Maßnahmen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen(KMU) im Weinsektor“.
  • Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt ferner die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch sog. „De-minimis“-Beihilfen.

1.3 Nach diesen Richtlinien können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) folgender Bereiche gefördert werden:

  • Weinwirtschaft,
  • Handel,
  • Gastronomie,
  • Schulsektor und
  • Gesundheitswesen (z.B. Ärzte und Ernährungsberater)

1.4 Zweck der Förderung ist insbesondere: die Steigerung der Effizienz und Professionalität der Herstellung und Vermarktung von Wein und sonstigen weinwirtschaftlichen Erzeugnissen,

  • die Erhöhung des Qualitätsniveaus von Wein und sonstiger weinwirtschaftlicher Erzeugnisse,
  • der Steigerung der Wertschöpfung der Weinwirtschaft,
  • die Erschließung neuer Märkte und Marktsegmente,
  • die Vermittlung von speziellen Kenntnissen zu weinrelevanten Themen und Fragestellungen, z.B. zur Schaffung eines Bewusstsein für die Qualität und Vielfalt weinwirtschaftlicher Erzeugnisse und ernährungsphysiologischer Aspekten eines moderaten und verantwortungsvollen Weinkonsum

2. Rechtsgrundlagen; Freistellung

Rechtliche Grundlagen für die nach diesen Richtlinien gewährte Förderung sind:

  • das Weingesetz (WeinG) in der jeweils aktuellen Fassung und
  • die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1 ff.) für Maßnahmen nach nachfolgender Ziffer 3.2 a) sowie
  • die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1 ff.) für Maßnahmen nach nachfolgender Ziffer 3.2 b).

Diese Richtlinie ist (i) im Hinblick auf die Maßnahmen nach nachfolgender Ziffer 3.2 a) nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und (ii) im Hinblick auf die Maßnahmen nach nachfolgender Ziffer 3.2 b) nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

3. Gegenstand der Förderung

3.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen durch Teilnahme an vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und seiner Durchführungsgesellschaften durchgeführter Absatzförderungsmaßnahmen, insbesondere von Schulungsmaßnahmen. Für diese Teilnahme gelten ergänzend die „Allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“.

3.2 Förderfähig sind dabei

a.  Beratungsleistungen die mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

  • Verpflichtungen aufgrund der Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
  • gegebenenfalls die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung;
  • Maßnahmen zur Modernisierung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum;
  • die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
  • die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2);
  • gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;
  • spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, einschließlich Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit.

b.  Beratungsleistungen mit Ausnahme von  Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.

3.3 Nicht nach dieser Richtlinie förderfähig sind Maßnahmen, die

a.  im Falle der Ziffer 3.2 a. den Anforderungen von Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und
b.  im Falle der Ziffer 3.2 b. den Anforderungen von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2015
nicht entsprechen.

4. Art und Höhe der Förderung

4.1 Die Förderung wird in Form einer Beteiligung an den förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme durch entsprechend kalkulierte Teilnahmegebühren, d.h. in Form einer subventionierten Dienstleistung, gewährt (vgl. Ziff. 5.4). Direkte Zuschüsse werden nicht gewährt.

4.2 Förderfähig sind die Kosten der externen Beratungsleistungen.

4.3 Die maximale Höhe der Förderung beträgt

a.  im Falle der Ziffer 3.2 a. 1.500 EUR pro Beratung bei einer maximalen Beihilfeintensität von 100 % und
b.  im Falle der Ziffer 3.2 b. 50% der förderfähigen Kosten.

5. Zuwendungsempfänger, Verfahren

5.1 Für eine Förderung kommen als Begünstigte nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der in Ziff. 1.3 genannten Wirtschaftsbereiche in Betracht, wobei Unternehmen im Schulsektor und Gesundheitswesen nur nach Ziffer 3.2 b. gefördert werden können.

5.2 Nicht antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Ebenfalls nicht antragsberechtig sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 .

5.3 Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass ab dem 1.7.2016 die Angaben nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden.

5.4 Die Förderung erfolgt durch verbindliche Anmeldung zu einer vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und/oder seinen Durchführungsgesellschaften veranstalteten Maßnahme und die Zulassung des/der Angemeldeten zu der Maßnahme zu Teilnahmegebühren, in denen die gewährte Förderung bereits berücksichtigt ist. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Maßnahme enthält zugleich den Förderungsantrag und muss daher mindestens die folgenden Angaben: enthalten (i) Name und Größe des Unternehmens, (ii) Beschreibung der Maßnahme einschließlich des Beginns und Abschlusses der Maßnahme; (iii) den Verantstaltungsort der Maßnahme; (iv) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten sowie (v) die Art und Höhe der Förderung. Für die Teilnahme gelten die „Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“ des Deutschen Weinfonds.

5.5 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Der Deutsche Weinfonds und seine Durchführungsgesellschaften entscheiden über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Hier finden Sie die allgemeinen Bedingungen des Deutschen Weinfonds für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen, Stand 2014,  zum Download (pdf).