Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im Weinsektor
Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen im Weinsektor
Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Weinsektor in der Fassung von 2015.
1. Anwendungsbereich
1.1 Der Deutsche Weinfonds hat gem. § 37 Abs. 1 WeinG die Aufgabe, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Deutsche Weinfonds gem. § 37 Abs. 2 WeinG der Deutschen Weininstitut GmbH (DWI) und der Deutschen Weinakademie GmbH (DWA) (nachfolgend auch als Durchführungsgesellschaften“ bezeichnet).
1.2 Diese Richtlinien regeln die Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 durch den deutschen Weinfonds mit Ausnahme der folgenden Bereiche:
- Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt die Förderung der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch Beschäftigte in Unternehmen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Weinsektor und zum Produkt Wein“ sowie die Förderung von Maßnahmen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung der Inanspruchnahme Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Weinsektor und zum Produkt Wein“.
- Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt ferner die Förderung von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen durch sog. „De-minimis“-Beihilfen.
1.3 Nach diesen Richtlinien können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) folgender Bereiche gefördert werden:
- Weinwirtschaft
- Handel und
- Gastronomie
1.4 Zweck der Förderung ist insbesondere: die Steigerung der Effizienz und Professionalität der Herstellung und Vermarktung von Wein und sonstigen weinwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- die Erhöhung des Qualitätsniveaus von Wein und sonstiger weinwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- der Steigerung der Wertschöpfung der Weinwirtschaft,
- die Erschließung neuer Märkte und Marktsegmente,
- die Vermittlung von speziellen Kenntnissen zu weinrelevanten Themen und Fragestellungen, z.B. zur Schaffung eines Bewusstsein für die Qualität und Vielfalt weinwirtschaftlicher Erzeugnisse und ernährungsphysiologischer Aspekten eines moderaten und verantwortungsvollen Weinkonsums
2. Rechtsgrundlagen, Freistellung
Rechtliche Grundlagen für die nach diesen Richtlinien gewährte Förderung sind:
- das Weingesetz (WeinG) in der jeweils aktuellen Fassung und
- die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1 ff.).
Diese Richtlinie ist nach der vorgenannten Verordnung (EU) Nr. 702/2014 von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und seiner Durchführungsgesellschaften durchgeführter Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen. Für diese Teilnahme gelten ergänzend die „Allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“.
3.2 Förderfähig sind dabei Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) und Informationsmaßnahmen. Die Förderung dient zur (anteiligen) Deckung der Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie Informationsmaßnahmen.
3.3 Nicht nach dieser Richtlinie förderfähig sind Maßnahmen, die den Anforderungen von Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht entsprechen.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung wird in Form einer Beteiligung an den förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme durch entsprechend kalkulierte Teilnahmegebühren, d.h. in Form einer subventionierten Dienstleistung, gewährt (vgl. Ziff. 5.4). Direkte Zuschüsse werden nicht gewährt.
4.2 Die maximale Höhe der Förderung beträgt 100 %.
5. Zuwendungsempfänger, Verfahren
5.1 Für eine Förderung kommen als Begünstigte nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der in Ziff. 1.3 genannten Wirtschaftsbereiche in Betracht.
5.2 Nicht antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Ebenfalls nicht antragsberechtig sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
5.3 Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass ab dem 1.7.2016 die Angaben nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden.
5.4 Die Förderung erfolgt durch verbindliche Anmeldung zu einer vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und/oder seinen Durchführungsgesellschaften veranstalteten Maßnahme und die Zulassung des/der Angemeldeten zu der Maßnahme zu Teilnahmegebühren, in denen die gewährte Förderung bereits berücksichtigt ist. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Maßnahme enthält zugleich den Förderungsantrag und muss daher mindestens die folgenden Angaben: enthalten (i) Name und Größe des Unternehmens, (ii) Beschreibung der Maßnahme einschließlich des Beginns und Abschlusses der Maßnahme; (iii) den Veranstaltungsort der Maßnahme; (iv) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten sowie (v) die Art und Höhe der Förderung. Für die Teilnahme gelten die „Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“ des Deutschen Weinfonds.
5.5 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Der Deutsche Weinfonds und seine Durchführungsgesellschaften entscheiden über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen.