Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Weinsektor und zum Produkt Wein
Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Weinsektor und zum Produkt Wein
Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Weinsektor und zum Produkt Wein in der Fassung von 2015.
1. Anwendungsbereich
1.1 Der Deutsche Weinfonds hat gem. § 37 Abs. 1 WeinG die Aufgabe, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Deutsche Weinfonds gem. § 37 Abs. 2 WeinG der Deutschen Weininstitut GmbH (DWI) und der Deutschen Weinakademie GmbH (DWA) (nachfolgend auch als Durchführungsgesellschaften“ bezeichnet).
1.2 Diese Richtlinien regeln die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch den deutschen Weinfonds mit Ausnahme der folgenden Bereiche:
- Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Weinsektor und zum Produkt Wein“ sowie die Förderung von Maßnahmen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung der Inanspruchnahme von Wissenstransfer- und Informationsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Weinsektor“ .
- Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt ferner die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch sog. „De-minimis“-Beihilfen.
- Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt schließlich die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, die keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wie die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Schulbildung.
1.3 Nach diesen allgemeinen Grundsätzen können Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte in Unternehmen folgender Bereiche gefördert werden:
- Weinwirtschaft,
- Handel,
- Gastronomie,
- Schulsektor und
- Gesundheitswesen (z.B. Ärzte und Ernährungsberater)
1.4 Zweck der Förderung ist die Verbesserung der beruflichen Qualifikation der Beschäftigten in den förderfähigen Wirtschaftsbereichen durch Vermittlung von speziellen Kenntnissen zu weinrelevanten Themen und Fragestellungen, insbesondere
- zur Steigerung der Effizienz und Professionalität der Herstellung und Vermarktung von Wein,
- zur Vermittlung der und Schaffung eines Bewusstsein für die Qualität und Vielfalt weinwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie
- zu ernährungsphysiologischen Aspekten des Weinkonsums sowie
- zur Förderung eines verantwortungsvollen und moderaten Weinkonsums, um Alkoholmissbrauch vorzubeugen und seine Schäden zu vermindern
2. Rechtsgrundlagen, Freistellung
Rechtliche Grundlagen für die nach diesen Richtlinien gewährte Förderung sind:
- das Weingesetz (WeinG) in der jeweils aktuellen Fassung und
- die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1 ff.).
Diese Richtlinie ist nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und seiner Durchführungsgesellschaften veranstalteten allgemeinen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
3.2 Nicht nach diesen Richtlinien förderfähig sind Maßnahmen, die den Anforderungen von Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) nicht entsprechen.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung wird in Form einer Beteiligung an den förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme durch entsprechend kalkulierte Teilnahmegebühren, d.h. in Form einer subventionierten Dienstleistung, gewährt (vgl. Ziff. 5.4). Direkte Zuschüsse werden nicht gewährt.
4.2 Förderfähig sind:
- a. die Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
- b. die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern, z. B. direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden. Unterbringungskosten sind nicht beihilfefähig;
- c. Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen.
4.3 Die maximale Höhe der Förderung beträgt 50% der förderfähigen Kosten. Für Teilnehmer, die in kleinen und mittleren Unternehmen i.S.d. Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) beschäftigt sind, kann bei bestimmten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen die maximale Förderhöhe um 10 % erhöht werden.
5. Zuwendungsempfänger, Verfahren
5.1 Begünstigte sind Teilnehmer/innen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. mittelbar die Unternehmen, bei denen die Teilnehmer/innen beschäftigt sind.
5.2 Nicht förderberechtigt sind Unternehmen und Beschäftigte in Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Ebenfalls nicht antragsberechtig sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
5.3 Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass ab dem 1.7.2016 die Angaben nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf einer zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden.
5.4 Die Förderung erfolgt durch verbindliche Anmeldung zu einer vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und/oder seiner Durchführungsgesellschaften veranstalteten Aus- und Fortbildungsmaßnahme und die Zulassung des Angemeldeten zu der Maßnahme zu Teilnahmegebühren, in denen die gewährte Förderung bereits berücksichtigt ist. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Maßnahme enthält zugleich den Förderungsantrag und muss daher mindestens die folgenden Angaben: enthalten (i) Name und Größe des Unternehmens, (ii) Beschreibung der Maßnahme einschließlich des Beginns und Abschlusses der Maßnahme; (iii) den Veranstaltungsort der Maßnahme; (iv) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten sowie (v) die Art und Höhe der Förderung. Für die Teilnahme gelten die „Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“ des Deutschen Weinfonds.
5.5 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Der Deutsche Weinfonds und seine Durchführungsgesellschaften entscheiden über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen.