Aktuelle Informationen für Weinerzeuger
Rheinland-Pfalz: Die 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (29. CoBeLVO)
Corona-Update: Verkostung und Weinproben nur noch unter 2G plus
Die Landesregierung will die Infektionszahlen mit weitreichenden Schutzmaßnahmen und einem quasi Lockdown für Ungeimpfte senken. In Innenräumen gilt für Erwachsene flächendeckend die 2G-Plus-Regel. Das heißt: Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesen oder geimpft sind und zusätzlich ein negatives Testergebnis vorweisen können. Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Im Außenbereich gilt die 2G-Regelung. Ausnahmen von diesen Regeln gibt es für Kinder unter 12 Jahren, die keinen Test benötigen, sowie für ungeimpfte Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre. Für Letztere gilt die 3G-Regel.
Diese Vorgaben finden auf Einrichtungen, die Güter des täglichen Bedarfs verkaufen, wie z.B. Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung usw. keine Anwendung. Der Verkauf von Flaschenwein bleibt davon also unberührt. Aber auch dort gelten das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Zudem darf sich in geschlossenen Räumen pro angefangene 10 qm Verkaufsfläche höchstens eine Kundin oder ein Kunde aufhalten.
In Vinotheken und bei Weinproben hingegen gelten weiter die Regelungen wie für die Gastronomie. Diese sind die folgenden:
§ Es ist ein Hygienekonzept vorzuhalten.
§ In geschlossenen Räumen dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, als Gäste anwesend sein.
§ Für Gäste und Personal gilt die Maskenpflicht; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich
§ Es besteht die Pflicht zur Kontakterfassung
§ Auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen muss ein negativer Test vorliegen. Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, sind von dieser Testpflicht ausgenommen.
Ein Testnachweis kann wie folgt erbracht werden:
§ Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der Adressat der konkreten Schutzmaßnahme ist (beobachteter Selbsttest). Über diesen Test darf keine Bescheinigung erstellt werden. Der negative Test gilt nur an dem Ort, an dem die Testung beaufsichtigt wurde.
§ Testung durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung: Die Testung kann insbesondere durch Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Teststellen von Rettungs- und Hilfsorganisationen, kommunal betriebene Teststellen sowie private Teststellen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen beauftragt wurden, vorgenommen werden. Es darf ein 3G-fähiger Testnachweis erstellt werden.
§ Testung durch fachkundiges Personal im Rahmen der betrieblichen Testung: Eine Bescheinigung über das Testergebnis kann vom Arbeitgeber dann ausgestellt werden, wenn die zugrundeliegende Testung im Rahmen der betrieblichen Testung durch Personal erfolgt, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt. Es gilt ein Vier-Augen-Prinzip, d.h. die Testung muss von einer weiteren Person durchgeführt oder vor Ort überwacht werden. Ein solcher Testnachweis kann auch außerhalb der Arbeitsstätte genutzt werden, z.B. im ÖPNV.
§ Außerdem kann der Testnachweis durch einen PCR-Test erbracht werden
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen 29. CoBeLVO: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Hygienekonzept
Newsletter Weinmarketing - Aktueller Informationsdienst des DWV und DRV
Am 3.12.2021 trat die mittlerweile 29. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft. In Landkreisen und Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 besteht eine Testpflicht für Gäste im Innenbereich gastronomischer Einrichtungen, also auch von Vinotheken, Probierstuben und ähnlichem.
Weiterhin gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen und Abstandsregeln:
- Vom Betreiber der Vinothek muss ein Hygienekonzept vorgehalten werden.
- Zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen gilt das Abstandsgebot.
- Außerdem gilt die Maskenpflicht für Personal und Gäste; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich. Die Maskenpflicht kann für Mitarbeitende der Einrichtung entfallen, wenn diese einen tagesaktuellen Test (d.h. datierend auf den jeweiligen Kalendertag) vorlegen.
- Es gilt weiterhin die Pflicht zur Kontakterfassung.
- Testpflicht für den Innenbereich in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 überschreitet.
Gefährdungsbeurteilung
Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS -CoV2- Arbeitsschutzstandards. Branche: Gastgewerbe. Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG im pdf-download (Stand: Mai 2021 Quelle: BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe)
Aktuelle Auflagen für Handel und Gastronomie / Förderprogramme
Hilfsprogramme
- BMWi: Informationen und Unterstützung für Unternehmen
- Für jedes Bundesland sind eine oder mehrere landesspezifische Bewilligungsstellen verantwortlich.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Förderdatenbank --- Auf der Internetseite des BMWi sind unter diesem Link alle Förderprogramme und hierzu notwendige Informationen aufgelistet, die den aufgrund der Corona‑Pandemie geschädigten Unternehmen im Bedarfsfall bereitstehen. Dabei sind sowohl die Förderprogramme des Bundes als auch der Länder abrufbar.
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Finanzministerium Rheinland-Pfalz (RLP) - Merkblatt Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
- Das Bundesprogramm "Soforthilfe Corona" wurde durch Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Es wird ab sofort in Rheinland-Pfalz umgesetzt: Liquiditätshilfsprogramm für Solo-Selbständige und Kleinunternehmen
- Landwirtschaftliche Rentenbank - Liquiditätssicherungsprogramm: Antragsberechtigt sind: Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich Wein‑ und Gartenbau, die aufgrund der Ausbreitung des Corona‑Virus Liquiditätsbedarf haben. Bei Antragstellung ist die Betroffenheit zu erläutern. Weitere Informationen
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Bundesministerium der Finanzen: Finanzielle Hilfen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona‑Pandemie. Über den folgenden Link finden Sie alle aktuellen Informationen zu den unterschiedlichen finanziellen Hilfen ‑ für Freiberufler und Solo‑Selbständige, Unternehmen aller Größen sowie für Beschäftigte.
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KfW-Kredite: Informationen zu Corona-Hilfen
Jobbörsen
1. Der Bundesverband der Maschinenringe e. V. startet gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Online-Plattform www.daslandhilft.de. Die Plattform stellt den Kontakt zwischen Landwirten und Bürgerinnen und Bürgern her, deren bisheriger Erwerb aufgrund der Corona-Krise weggefallen ist, um sie für Pflanz- und Erntearbeiten in der Landwirtschaft zu vermitteln. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
2. Auch der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. unterstützt vom Deutschen Bauernverband und der landwirtschaftlichen Rentenbank betreibt eine Stellenbörse für Saisonkräfte.
3. Saisonarbeitskräfte via Bauernverband: Mehr Informationen