Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in der Fassung von 2009.1. Anwendungsbereich
1.1 Der Deutsche Weinfonds hat gem. § 37 Abs. 1 WeinG die Aufgabe, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Deutsche Weinfonds gem. § 37 Abs. 2 WeinG der Deutschen Weininstitut GmbH (DWI) und der Deutschen Weinakademie GmbH (DWA) (nachfolgend auch als Durchführungsgesellschaften“ bezeichnet).
1.2 Diese Richtlinien regeln die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch den deutschen Weinfonds mit Ausnahme der folgenden Bereiche:
- Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU)“.
- Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt ferner die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch sog. „De-minimis“-Beihilfen.
- Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt schließlich die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, die keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, wie die Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Schulbildung.
1.3 Nach diesen allgemeinen Grundsätzen können Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Beschäftigte in Unternehmen folgender Bereiche gefördert werden:
- Weinwirtschaft,
- Handel,
- Gastronomie,
- Schulsektor und
- Gesundheitswesen (z.B. Ärzte und Ernährungsberater)
1.4 Zweck der Förderung ist die Verbesserung der beruflichen Qualifikation der Beschäftigen in den förderfähigen Wirtschaftsbereichen durch Vermittlung von speziellen Kenntnissen zu weinrelevanten Themen und Fragestellungen, insbesondere
- zur Steigerung der Effizienz und Professionalität der Herstellung und Vermarktung von Wein,
- zur Vermittlung der und Schaffung eines Bewusstsein für die Qualität und Vielfalt weinwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie
- zu ernährungsphysiologischen Aspekten des Weinkonsums sowie
- zur Förderung eines verantwortungsvollen und moderaten Weinkonsums, um Alkoholmissbrauch vorzubeugen und seine Schäden zu vermindern
2. Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen für die nach diesen Richtlinien gewährte Förderung sind:
- das Weingesetz (WeinG) in der jeweils aktuellen Fassung und
- die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Förderfähig ist die Teilnahme an vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und seiner Durchführungsgesellschaften veranstalteten allgemeinen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Allgemeine Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind. Eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme gilt beispielsweise als allgemeine Aus- und Fortbildungsmaßnahme, wenn sie:
- von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert wird,
- von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, oder
- von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Stelle, die hierzu von einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft ermächtigt wurrde, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde.
3.2 Nicht nach diesen Richtlinien förderfähig sind:
- spezifische Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, d.h. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Ausbildungsplatz des Beschäftigten in dem begünstigen Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind,
- Maßnahmen, die den Anforderungen von Art. 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) nicht entsprechen.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung wird in Form einer Beteiligung an den förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme durch entsprechend kalkulierte Teilnahmegebühren gewährt (vgl. Ziff. 5.3).
4.2 Förderfähig sind:
- Honorar-/Personalkosten für Ausbilder/innen (Referenten/innen, Moderatoren/innen, Dozenten/innen),
- Reise- und Aufenthaltskosten für Ausbilder/innen (Referenten/innen, Moderatoren/innen, Dozenten/innen),
- sonstige laufende Aufwendungen, wie unmittelbar mit dem Vorhaben zusammenhängende Materialien und Ausstattung,
- Abschreibungen von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden,
- Kosten für Beratungsdienste, die die Konzeption von Fortbildungsmaßnahmen betreffen,
- der Maßnahme zurechenbare indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) maximal bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a) bis e) genannten sonstigen förderfähigen Kosten.
4.3 Die maximale Höhe der Förderung beträgt 60% der förderfähigen Kosten.
5. Zuwendungsempfänger, Verfahren
5.1 Begünstigte sind Teilnehmer/innen der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. mittelbar die Unternehmen, bei denen die Teilnehmer/innen beschäftigt sind.
5.2 Nicht förderberechtigt sind Unternehmen und Beschäftigte in Unternehmen, die einer Rückforderungsandrohung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
5.3 Die Förderung erfolgt durch verbindliche Anmeldung zu einer vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und/oder seiner Durchführungsgesellschaften veranstalteten Aus- und Fortbildungsmaßnahme und die Zulassung des Angemeldeten zu der Maßnahme zu Teilnahmegebühren, in denen die gewährte Förderung bereits berücksichtigt ist. Für die Teilnahme gelten die „Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“ des Deutschen Weinfonds.
5.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Der Deutsche Weinfonds und seine Durchführungsgesellschaften entscheiden über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen.


























