Förderung von Beratungsleistungen
Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU)in der Fassung von 2009.1. Anwendungsbereich
1.1 Der Deutsche Weinfonds hat gem. § 37 Abs. 1 WeinG die Aufgabe, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Bei der Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Deutsche Weinfonds gem. § 37 Abs. 2 WeinG der Deutschen Weininstitut GmbH (DWI) und der Deutschen Weinakademie GmbH (DWA) (nachfolgend auch als Durchführungsgesellschaften“ bezeichnet).
1.2 Diese Richtlinien regeln die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch den deutschen Weinfonds mit Ausnahme der folgenden Bereiche:
- Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt die Förderung der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch Beschäftigte in Unternehmen auf Grundlage der „Richtlinien des Deutschen Weinfonds über die Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen“.
- Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinien fällt ferner die Förderung der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch sog. „De-minimis“-Beihilfen.
1.3 Nach diesen Richtlinien können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) folgender Bereiche gefördert werden:
- Weinwirtschaft (mit Ausnahme der landwirtschaftliche Primärproduktion),
- Handel,
- Gastronomie,
- Schulsektor und
- Gesundheitswesen (z.B. Ärzte und Ernährungsberater)
1.4 Zweck der Förderung ist insbesondere: die Steigerung der Effizienz und Professionalität der Herstellung und Vermarktung von Wein und sonstigen weinwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- die Erhöhung des Qualitätsniveaus von Wein und sonstiger weinwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- der Steigerung der Wertschöpfung der Weinwirtschaft,
- die Erschließung neuer Märkte und Marktsegmente,
- die Vermittlung von speziellen Kenntnissen zu weinrelevanten Themen und Fragestellungen, z.B. zur Schaffung eines Bewusstsein für die Qualität und Vielfalt weinwirtschaftlicher Erzeugnisse und ernährungsphysiologischer Aspekten eines moderaten und verantwortungsvollen Weinkonsums
2. Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen für die nach diesen Richtlinien gewährte Förderung sind:
- das Weingesetz (WeinG) in der jeweils aktuellen Fassung und
- die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).
3. Gegenstand der Förderung
3.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen durch Teilnahme an vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und seiner Durchführungsgesellschaften durchgeführter Absatzförderungsmaßnahmen, insbesondere von Schulungsmaßnahmen. Für diese Teilnahme gelten errgänzend die „Allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“.
3.2 Nicht nach diesen Richtlinien förderfähig sind:
- Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,
- Maßnahmen, die den Anforderungen von Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 nicht entsprechen.
4. Art und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung wird in Form einer Beteiligung an den förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme durch entsprechend kalkulierte Teilnahmegebühren gewährt (vgl. Ziff. 5.3).
4.2 Förderfähig sind die Kosten der externen Beratungsleistungen.
4.3 Die maximale Höhe der Förderung beträgt 50% der förderfähigen Kosten.
5. Zuwendungsempfänger, Verfahren
5.1 Für eine Förderung kommen als Begünstigte nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der in Ziff. 1.3 genannten Wirtschaftsbereiche in Betracht.
5.2 Nicht antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die einer Rückforderungsandrohung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
5.3 Die Förderung erfolgt durch verbindliche Anmeldung zu einer vom oder im Auftrag des Deutschen Weinfonds und/oder seinen Durchführungsgesellschaften veranstalteten Maßnahme und die Zulassung des/der Angemeldeten zu der Maßnahme zu Teilnahmegebühren, in denen die gewährte Förderung bereits berücksichtigt ist. Für die Teilnahme gelten die „Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an geförderten Absatzförderungsmaßnahmen“ des Deutschen Weinfonds.
5.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach diesen Richtlinien besteht nicht. Der Deutsche Weinfonds und seine Durchführungsgesellschaften entscheiden über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen.


























